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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen der Thorsten Jahn Sicherheit ...  ( Stand Juni 2009 )


I. Allgemeines
1. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. BeiStreckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Mündliche Vereinbarungen, Zusicherungen, Zusagen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Liefer- und Zahlungsbedingungen    

in der neuesten Fassung. Von uns angefertigte Zeichnungen und Pläne bleiben unser Eigentum.

II. Lieferung

1. Lieferungen erfolgen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns zu vertreten.
2. Bestimmte Eigenschaften sind nicht zugesichert, insbesondere nicht die Eignung des Materials für einen bestimmten Verwendungszweck. Farbliche Abweichungen zwischen zusammengehörigen Gegenständen stellen keinen Mangel dar.
3. Zu Teillieferungen und deren Berechnung sind wir in zumutbarem Umfang berechtigt.
4. Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge,  so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
5. Von uns gelieferte Waren werden nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit uns zurückgenommen. Die Rücknahme erfolgt nur im Zustand der Anlieferung und bei frachtfreier Zusendung. Zurückgenommene Waren werden abzüglich uns entstehender anteiliger Lager- und Verwaltungskosten, mindestens aber mit 15% des Rechnungsbetrages, gutgeschrieben.
6. Änderungen der Lieferung und Leistung bleiben vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen für den Kunden zumutbar sind.

III. Güten, Maße, Gewichte
1. Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden Normen oder Werkstoffblättern. Bestehen solche nicht, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher die Handelsbräuche. Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen, Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit, sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
2. Branchenübliche Mehr - und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
3. Für die Gewichte ist die von uns oder bei Streckengeschäften von unseren Lieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden.
Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzel-gewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

IV. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen

1. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten rechtzeitig zu stellen:
a. Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und Beleuchtung bei der Montagestelle.
b. für die Aufbewahrung von Materialien und Werkzeugen genügend große, trockene und verschließbare Räume.
c. für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich sanitärer Anlagen.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle notwendigen Angaben über die Lage von Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zur Verfügung zu stellen.
3. Ausgebaute, defekte Schließteile oder Geräte, die durch andere Teile oder Geräte ersetzt werden, gehen in unseren Besitz über und werden durch uns vernichtet.

V. Lieferzeiten und Fristen

1. Wir sind bemüht, schnellstmöglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen nicht. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder das Lager verlässt oder, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem die Ware dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt wird. Lieferfristen und -termine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, frühestens mit Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den unser Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Entsprechendes gilt für Liefertermine.
3. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete War e muss unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleiben vorbehalten.
4. Ereignisse höherer Gewalt, auch wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Darüber hinaus berechtigen sie uns, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn trotz üblicher und zumutbarer Anstrengungen die Leistung nicht erbracht werden kann. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände gleich, welche die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. währungs-, handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen sowie Behinderungen der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten. In den vorgenannten Fällen kann unser Vertragspartner nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zurücktreten. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

VI. Gefahrenübergang, Versand
1. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem sie das Werk oder Lager verlässt, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware bei allen Geschäften, auch bei franko und -frei Haus-Lieferungen, auf unseren Vertragspartner   über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.

VII. Preise
1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise zum Zeitpunkt der Lieferung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Streckengeschäften gelten entsprechend die Preise der zuletzt veröffentlichten Werkpreislisten.
2. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben und andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
3. Für jede Ausgangsrechnung berechnen wir wegen des entstehenden Aufwandes zusätzlich 10,00 Euro zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

VIII. Zahlung und Verrechnung
1. Zahlungen sind an uns zur freien Verfügung am Fälligkeitstag ohne Abzug zu leisten. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt unser Vertragspartner. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2. Schecks und Wechsel werden von uns erfüllungshalber unter Vorbehalt des Eingangs des Gegenwertes angenommen, ohne dass dadurch die
Fälligkeit unserer Rechnungen berührt wird. Die Hereingabe von Wechseln bedarf schriftlicher Vereinbarung. Kosten und Spesen sind von unserem
Vertragspartner zu tragen.
3. Unsere Forderungen sind fällig mit Eingang der Rechnung beim Vertragspartner. In der Rechnung können wir einen späteren Fälligkeitszeitpunkt bestimmen. Beginn und Lauf von Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.
4. Bei Überschreiten des Zahlungszieles oder bei Verzug werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu, und sind berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. seinen Betrieb zu betreten und die Ware abzuholen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufendenGeschäftsverbindung mit dem Vertragspartner fällig zu stellen. Im übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner.
6. Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

IX. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben als Vorbehaltsware unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitende Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch unseren Vertragspartner steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung und Vermischung, so überträgt unser Vertragspartner uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sieunentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
3. Unser Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Nr. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen unseres Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware von unserem Vertragspartner zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung der Waren, an denen wir einen Miteigentumsanteil gemäß Nr.2 haben, wird uns ein diesem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
5. Unser Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt im Falle eines Widerrufs,spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, seine Abnehmer auf unser Verlangen sofort von der Abtretung zu unterrichten, sofern wir die Unterrichtung nicht selbst vornehmen. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen und zum Abschluss von Factoring-Geschäften ist unser Vertragspartner in keinem Fall berechtigt.
6. Bei einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss unser Vertragspartner auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Anforderung zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8. Forderungsabtretungen gemäß 4. gehen im Rang den Restforderungen unseres Vertragspartners vor.

X. Haftung für Sachmängel
1. Offene Sachmängel sind unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bei uns zu rügen. Sachmängel, die trotz sorgfältiger Prüfungen nicht festgestellt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Mängelrügen haben schriftlich spezifiziert zu erfolgen. In allen Fällen ist die Ware in unverändertem Zustand zur Besichtigung bereitzuhalten. Verstößt unser Vertragspartner gegen diese Verpflichtung oder be- oder verarbeitet er die Ware, so gilt diese bei gleichzeitigem Erlöschen jeder Haftung durch uns als genehmigt.
2. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Vertragspartner den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einerangemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
3. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort, als den Sitz oder der Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
4. Wir leisten hinsichtlich der Eignung des Kaufgegenstandes lediglich dahingehend Gewähr, dass dieser Kaufgegenstand im Sinne der Bestimmungen und Vorschriften des Produzenten verwendbar ist. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Kaufgegenstand bestimmungsgemäß und entsprechend der mitgelieferten Anleitung gebraucht wird. Bei Verletzung dieser Verpflichtung stehen dem Käufer keine Ansprüche gegen die Verkäufer zu.
5. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Vertragspartner bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solche, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von II. a–Material ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.

XI. Verwendung und Verarbeitung
Unser Vertragspartner hat die von uns gelieferten Waren auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen. Beratungen und Hinweise durch uns – auch in Bezug auf mögliche Schutzrechte Dritter – sind unverbindlich. Be- oder verarbeitet oder verwendet unser Vertragspartner die gelieferten Waren, so liegt dies ausschließlich in seinem Verantwortungsbereich.

XII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unsere Haftung umfasst – außer bei Vorsatz – nicht solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten oder für die unser Vertragspartner versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann.
2. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Vertragspartner gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
3. Zwingende gesetzliche Haftungs- und Verjährungsvorschriften bleiben unberührt.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeitsklausel und anzuwendendes Recht
1. Gerichtsstand – soweit gesetzlich zulässig – und Erfüllungsort für alle Ansprüche aus laufender Geschäftsverbindung zwischen den Vertragsparteien ist Köln.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern gilt das deutsche Recht und die Handelsbräuche an unserem Sitz. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.
3. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen sowie dieser Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine ungültige Bestimmung ist so umzudeuten, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
4. Unter Bezugnahme auf § 26 Bundesdatenschutzgesetz weisen wir darauf hin, dass wir die persönlichen D
aten unserer Kunden zum Zweck der Arbeitserleichterung speichern.

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